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Übliche Banksicherheiten

Februar 10th, 2009 · No Comments

Wenn man sich heute einen Kredit nehmen möchte, um bestimmte Wünsche zu realisieren oder auch notwendige Anschaffungen zu finanzieren, dann wird man bei Banken nicht immer nur auf wohlwollende und anerkennende Worte treffen. Vielmehr sind die Banken seit Einführung von Basel II angehalten, ihre Kunden vor der Darlehensvergabe genau zu überprüfen. Neben der üblichen Bonitätsprüfung via Schufa und der letzten Lohnabrechnungen, sollen die Darlehensnehmer in aller Regel noch weitere Sicherheiten für die Kreditvergabe beibringen.

Doch welches sind eigentlich die üblichen Kreditsicherheiten, die die Banken auch annehmen? Hier unterscheidet man zwischen den Ausfallbürgschaften, den selbstschuldnerischen Bürgschaften, den Sicherungsübereignungen, der Abtretung von Forderungen und der Eintragung von Grundschulden. Sicher wird man nicht alle diese Kreditsicherheiten für die Aufnahme eines einzigen Darlehens benötigen, doch sollte man sich vor der Beantragung eines solchen durchaus einmal mit den einzelnen Sicherheiten auseinander setzen. Denn Kredite braucht man für vielerlei Anschaffung, angefangen von Kühlschränken, über Garagen bis hin zu Autos und dem eigenen Haus. Sobald die Kosten für ein Gut die möglichen finanziellen Ressourcen übersteigen, wird man nicht umhin kommen, ein Darlehen für diese aufzunehmen.

Betrachtet man sich die Bürgschaften, so muss man grundsätzlich zwischen der Ausfall- und der selbstschuldnerischen Bürgschaft unterscheiden. Während erstere eine hohe Sicherheit für den Bürgen bedeutet, gilt dies bei letzterer für die Bank. Eine Ausfallbürgschaft beispielsweise bedeutet, dass sich der Bürge verpflichtet, für die Schulden des Schuldners aufzukommen, wenn dieser nicht mehr zahlen kann. Dafür muss jedoch die Bank erst einmal sämtliche Schritte eingeleitet haben, um den Schuldner zur Zahlung zu bewegen. Es muss also mit allen außergerichtlichen und gerichtlichen Mitteln versucht worden sein, eine Zahlung zu erreichen, bevor die Bank an den Bürgen heran treten kann.

Anders sieht es dagegen bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft aus. Diese besagt, dass der Bürge sofort in Anspruch genommen werden kann, wenn der eigentliche Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Dabei ist es so, dass die Forderungen an den Bürgen übergehen und er nun wiederum versuchen kann, das Geld beim eigentlichen Schuldner einzutreiben. Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist dabei heute deutlich weiter verbreitet, als die Ausfallbürgschaft, da sie für Banken ein geringeres Risiko bietet. Des Weiteren ist es so, dass bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft im jeweiligen Vertrag genau geregelt sein muss, dass der Bürge auf sein Recht zur Einrede auf Vorausklage verzichtet.

Eine weitere Variante zur Absicherung von Krediten ist zudem die Abtretung von Forderungen. Diese Variante kommt hauptsächlich im Geschäftskundenbereich vor, da hier regelmäßig neue Forderungen den Kunden gegenüber entstehen. Es wird hierbei zwischen der offenen und der stillen Zession unterschieden. Das bedeutet, dass der Kunde, gegenüber dem eine Forderung besteht, der Abtretung oder Zession dieser nicht zustimmen muss. Er leistet weiter an das Unternehmen und es ist eine stille Zession gegeben. Bei der offenen Zession muss der Kunde über die Abtretung der Forderungen unterrichtet werden und kann eine schuldbefreiende Zahlung nur noch an die Bank leisten, nicht jedoch an das Unternehmen. Üblicherweise werden hierbei Globalzessionen abgeschlossen. Das bedeutet wiederum, dass auch künftige Forderungen eines Kunden an die Bank abgetreten werden. Der Aufwand der Vereinbarung neuer Einzelzessionen, sobald die Forderung des Kunden beglichen wurde, entfällt hierbei.

Die Sicherungsübereignung stellt ebenfalls eine Möglichkeit zur Absicherung von Krediten dar. Sie kommt sowohl bei den Unternehmen, als auch bei Privatpersonen zum Tragen. Das bedeutet, dass eine Sache, wie etwa eine Maschine, in das Eigentum der Bank übergeht, jedoch im Besitz des Darlehensnehmers verbleibt. So kann die Maschine beispielsweise von den Unternehmen weiterhin genutzt werden, sollten sie ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehen jedoch nicht mehr nachkommen, so muss man davon ausgehen, dass die Bank das Recht hat, die Maschine zu verkaufen. Dies wird möglich, weil die Bank der Eigentümer der Maschine ist und diese entsprechend verkaufen darf. Aus dem Erlös können dann die Schulden des Einzelnen beglichen werden.